Werde Teil derGemeinschaft
Mitgliedschaft
Was zeichnet uns aus?
Als Schachverein haben wir uns dazu entschieden unseren Fokus besonders auf 2 Dinge zu legen. Zum einen natürlich auf unsere Leidenschaft - den Schachsport - und zum anderen auf die eingeschworene und familiäre Gemeinschaft unseres Nischensports. Unser Ziel ist es in einer freundlichen Atmosphäre den Schachsport zu fördern und dies mit einem Ort des angenehmen Austausches verbinden. Wir wollen Menschen aus den unterschiedlichsten sozialen und kulturellen Bereichen zusammenführen und durch unseren inklusiven Sport unseren gesellschaftlichen Beitrag leisten.
Mitglied werden
Als Verein leben wir von unserer Gemeinschaft und damit auch von den Werten und dem Einsatz unserer Mitglieder. Wenn du ein Teil des Schachklubs Anderten werden möchtest, musst du lediglich deine Begeisterung für den Sport und ein wenig Offenheit für Neues mitbringen. Mehr brauchst du nicht um ein Teil des SK Andertens zu werden! Falls du mehr über uns und über eine Mitgliedschaft erfahren möchtest, kannst du uns am besten persönlich Besuchen. Alle Informationen dazu findest du in unserem Terminkalender oder im Austausch mit unserem Vorsitzenden.
Mitgliedsbeiträge
Auch in einem Schachverein entstehen im Laufe der Zeit erhebliche Kosten. Miete, Material oder Jugendförderung sind nur einige Beispiele dafür. Für den Schachklub Anderten hat der freie Zugang zu unserem inklusiven Sport höchste Priorität. Deshalb haben wir uns einen bewussten Umgang mit den Beiträgen unserer Mitglieder auf die Fahne geschrieben. Der Vorstand prüft auf dieser Grundlage regelmäßig die Angemessenheit der Beitragshöhe.
Beitragsgruppe | Beitrag / Monat |
---|---|
Regulär | 12,00€ |
Ermäßigt | 6,00€ |
Passiv | 5,00€ |
Bankverbindung
Inhaber: Schachklub Anderten von 1922 e.V.
IBAN: DE95 2519 0001 0662 6270 00
Kreditinstitut: Hannoversche Volksbank
Satzung
Wir treten all unseren Mitglieder und denjenigen die es noch werden wollen, nicht nur mit Respekt sondern auch mit Transparenz gegenüber. Hierzu zählt für uns auch ein freier & unkomplizierter Zugang zu unserer Satzung, in welcher unser Zweck, die Vereinsstruktur und grundlegende Regeln des Schachklubs Anderten manifestiert sind. Deshalb findest du ab hier die relevanten Passagen aus der Satzung unseres Vereins.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schachklub Anderten von 1922.
Er ist am 27.04.1988 unter der Nummer 5703 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen und hat seinen Sitz in Hannover, Stadtteil Anderten.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Schachsport zu betreiben und das Schachspiel zu fördern und auszubreiten. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen Schachverbandes e. V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4
Rechtsgrundlage, Geschäftsjahr
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung ausschließlich geregelt.
Das Geschäftsjahr gleicht dem Kalenderjahr.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme in den Verein kann jederzeit erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes und gilt mit der Entrichtung des ersten Beitrages als vollzogen.
§ 6
Ehrenmitglieder, beitragsfreie Mitglieder
Mitglieder, die sich besonders um die Förderung des Schachspiels innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
Mitglieder, die 75 Jahre alt sind und dem Verein mindestens 25 Jahre angehören, sind auf Wunsch beitragsfrei.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschluss von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) wenn ein Mitglied länger als 2 Jahre keine Beiträge geleistet hat,
c) durch Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand drei Monate vor Ende des Kalenderjahres erfolgen muss.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss wegen
d) Verstoßes eines Mitgliedes gegen die satzungsmäßigen oder sonstigen Bestimmungen des Vereins,
e) parteipolitischer oder den konfessionellen Frieden störenden Bestätigung innerhalb des Vereins,
f) Schädigung des Vereins.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus den oben aufgeführten Gründen kann nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes erfolgen, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder für eine Ausschließung sind.
§ 8
Rechte und Pflichte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
b) die Einrichtungen und Spielgeräte des Vereins zu benutzen,
c) an den Übungsabenden teilzunehmen,
d) sich an den Wettkämpfen und Turnieren zu beteiligen,
e) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e. V. abgeschlossenen Unfallversicherung.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet,
f) die Satzungen des Schachklubs Anderten von 1922,
des Landessportbundes Niedersachsen e. V.
des Niedersächsischen Schachverbandes e. V.
sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
g) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
h) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
i) an allen Schachturnieren nach besten Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet hatten.
§ 9
Fahrkostenvergütungen an Mitglieder
Mitglieder privateigener Kraftfahrzeuge, die auf Fahrten zu Turnieren und Wettkämpfen andere Mitglieder in ihren Fahrzeugen unentgeltlich mitgenommen haben, können nach Beendigung der Spielsaison einen jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Pauschalbetrag erhalten, soweit es die finanzielle Lage des Vereins zulässt.
§ 10
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld und nach Möglichkeit im Voraus am Anfang des Jahres ohne Aufforderung beim Kassierer einzuzahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Spielausschuss.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§ 12
Die Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Sie findet jährlich, spätestens 2 Wochen nach Beendigung der Spielsaison auf Bezirksebene statt.
Die Tagesordnung besteht auf folgenden Punkten:
1. Bericht des 1. Vorsitzenden
2. Bericht des Spielleiters
3. Bericht des Jugendwartes
4. Bericht des Kassenwartes
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
7. Neuwahl des Vorstandes
8. Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfte
9. Wahl des Spielausschusses
10. Entscheidung über Anträge, die fristgemäß - 14 Tage vor Hauptversammlung - eingereicht wurden.
Die Einladung zu einer Jahreshauptversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden in schriftlicher Form. Auf der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung zugesandt werden.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Hauptversammlung entscheidet ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden für oder gegen einen gestellten Antrag oder Beschluss.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ruft der 1. Vorsitzende ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 14 Tagen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
In einer Mitgliederversammlung wird verfahren, wie in einer Jahreshauptversammlung.
§ 14
Protokollierung der Versammlungen
Ober sämtlichen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 15
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Spielleiter
5. dem Jugendwart
6. dem Schriftführer
7. dem Pressewart
Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit dem Kassierer oder dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§ 16
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Vorstandsmitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Der 1. Vorsitzende,
im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende,
vertritt den Verein nach innen, beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und der Organe.
Er unterzeichnet die genehmigten Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Der Kassenwart
verwaltet die Kassengeschäfte des Vereins und sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden.
Er ist für den Bestand und für die die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Ein Vereinsguthaben ist auf einem Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist anzulegen.
Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat er einen Jahresbericht vorzulegen.
Der Spielleiter
ist für die Organisation aller vom Verein auszutragender Turniere und Wettkämpfe zuständig. Er arbeitet die Spielpläne aus und die Mannschaftsaufstellungen zu den Turnieren und Wettkämpfen, die den Spielern vor der Meldung an den Bezirk bekanntzugeben sind.
Der Spielleiter überwacht den Betrieb bei Wettkämpfen und Turnieren und entscheidet im Falle von Streitigkeiten.
In der Jahreshauptversammlung hat er über das Spieljahr zu berichten.
Der Jugendwart
hat für die Jugendlichen des Vereins alle Rechte und Pflichten eines Spielleiters. Der Jugendwart entscheidet über die Gestaltung der Übungsabende, der Mannschaftskämpfe und den Einsatz der Jugendlichen.
In der Jahreshauptversammlung hat er über das Spieljahr zu berichten.
Der Schriftführer
führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er besorgt den Schriftverkehr des Vereins, soweit er nicht vom 1. Vorsitzenden oder den anderen Mitgliedern des Vereins erledigt wird.
Der Pressewart
ist für die Berichterstattung über alle Turniere und Wettkämpfe des Vereins an die Presse zuständig. Weiterhin soll er über alle wichtigen Ereignisse und insbesondere über die Jugendarbeit berichten. Bei allen Werbeaktionen hat er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten einzusetzen.
§ 17
Der Spielausschuss
Der Spielausschuss besteht aus dem Spieleiter als Vorsitzenden, dem Jugendwart und 3 weiteren Mitgliedern des Vorstandes, die vor einer Ausschusssitzung benannt werden.
Aufgabe des Spielausschusses ist die Kontrolle und im Bedarfsfalle die Unterstützung des Spielleiters. Sollte bei Abstimmungen Stimmengleichheit herrschen, so entscheidet sie Stimme des Spielleiters.
§ 18
Absetzung von Vorstandsmitgliedern
Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit durch Beschluss einer Mitgliederversammlung abgesetzt werden. Der Beschluss einer Absetzung von Mitgliedern des Vorstandes kann nur erfolgen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
§ 19
Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist durch Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer hierfür besonders einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Wenn mindestens acht Mitglieder gegen eine Auflösung und bereit sind, den Verein weiterzuführen, kann dieser nicht aufgelöst werden.
§ 20
Vermögen des Vereins
Die Mittel der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht an.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Schachklubs Anderten von 1922 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover in Kraft.